Wer nach einem Geschäft über die Internetplattform Ebay verärgert ist, kann seine Kritik – rechtlich abgesichert – auch mit harschen Worten und überzogen formulieren. Diese darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur keine Schmähkritik sein, also nicht rein der Herabwürdigung des Verkäufers dienen. Werturteile seien durch die Meinungsfreiheit im Grundgesetz geschützt, entschied der achte Zivilsenat in Karlsruhe. «Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.» (Az. VIII ZR 319/20) In dem Fall hatte ein Man…