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Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlassgericht abliefern. So kann das Nachlassgericht das Testament eröffnen – sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen. Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss das Nachlassgericht auch eine Kopie gelten lassen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az. I-3 Wx 119/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Nachlassgericht verweigerte die EröffnungIn dem konkreten Fall hatte eine Witwe nur die Kopie des Testament…