Auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz eines Einkaufsmarktes können die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Dazu muss der Betreiber diese noch nicht einmal ausdrücklich anordnen. Dienen die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das zeigt ein Urteil (Az.: 17 U 21/22) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, auf das der ADAC hinweist. In dem Fall ging es um einen großen Parkplatz eines Baumarktes. Schilder wiesen darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Eine Str…