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Über Herstellergarantien müssen Internethändler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann informieren, wenn diese für die Kaufentscheidung der Kunden relevant sind. Das sei dann der Fall, wenn die Garantie ein wesentliches Merkmal des Angebots darstelle, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe (Az. I ZR 241/19). Die Richter und Richterinnen folgten damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händle…