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Bei Flug-Annullierungen haben Passagiere unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Zählt dazu auch, wenn ein Flieger woanders landet als ursprünglich geplant – und die Passagiere dann im Bus zum eigentlichen Zielflughafen gefahren werden? Nicht unbedingt, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt (Az.: 305 S 33/20). Maßgeblich ist in solchen Fällen, ob der andere Airport dieselbe Stadt oder Region bedient. Wenn ja, besteht bei dem konkreten Szenario kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung. Das stellte der Europäische Gericht…