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Arbeitgeber müssen bei Förderung einer Fortbildung die Konditionen inklusive Rückzahlungsklausel in einem Vertrag klar aufführen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 2 Ca 84/22) hervor, auf das der DGB Rechtsschutz hinweist. Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter in einer Behörde eine dreijährige Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt absolviert. Die Behörde zahlte seine regelmäßige Vergütung währenddessen weiter. In einem Fortbildungsvertrag stand festgeschrieben, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug drei Jahre nach dem e…